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Newsletter / 30.03.2017Newsletter April 2017
Die Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer setzt sich fort. Aufwendungen für einen Raum, der sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken dient, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
Der Bundesgerichtshof bestätigte in einem Urteil seine Rechtsprechung, wonach auch Investoren von Personengesellschaften Mietwohnungen wegen Eigenbedarf kündigen können.
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