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Newsletter / 22.11.2018

Newsletter Dezember 2018

Eltern können Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ihrer Kinder als Sonderausgaben absetzen, wenn sie diese selbst getragen haben.


Ob der Ertrag aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens beim laufenden Gewinn oder beim Betriebsaufgabegewinn zu berücksichtigen ist, bestimmt sich danach, ob dieser in einem Veranlassungszusammenhang zur Betriebsaufgabe als dem auslösenden Moment steht.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass nachträgliche Absagen einzelner Arbeitnehmer zu einer Betriebsveranstaltung nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer gehen. Vielmehr ist für die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Anteils die Anzahl der tatsächlich angemeldeten Teilnehmer entscheidend.


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