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Newsletter / 28.04.2017

Newsletter Mai 2017

Wird ein Arbeitszimmer von mehreren Steuerpflichtigen genutzt, kann jeder für sich den Höchstbetrag von 1.250 € in Anspruch nehmen, wenn bei ihm die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Leistet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern pauschale Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste, sollte er darauf achten, dass diese entsprechend der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit abgerechnet werden. Nur dann sind sie innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerfrei.

Werden vom Arbeitgeber Verwarnungsgelder bezahlt, ist dies grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Liegt die Bezahlung von Verwarnungsgeldern im eigenbetrieblichen Interesse, sieht das Finanzgericht Düsseldorf hierin keine Lohnzahlung. Wie der Bundesfinanzhof den Sachverhalt beurteilen wird bleibt abzuwarten.
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